Allgemeine Lieferbedingungen

BLOACS Bernd Lohmüller

 Stand: 06. Dezember 2020

 1 Allgemeines/Geltungsbereich

 

  • Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Soweit der Besteller bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Besteller sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen mußte.

 

  • Entgegenstehende, von unseren Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Führen wir in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Bestellers die uns obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennen wir damit auch solche Bedingungen des Bestellers nicht an, denen unsere Lieferbedingungen nicht widersprechen.

 

  • Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu diesem Vertrag sind in Textform niederzulegen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, diese Textform mündlich aufzuheben, Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung oder unserer Verkaufsabteilung in Textform bestätigt werden.

 

  • Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB und nicht Verbrauchern gem. § 13 AGB.

 

2 Angebot – Vertragsschluß

 

  • Die Darstellung unserer Angebote auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 

  • Ist die Bestellung des Bestellers ein Angebot zum Vertragsschluß, so können wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.

 

  • Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Besteller bei einem Vertragsschluss online keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.

 

  • An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums‑ und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

3 Preise – Zahlungsbedingungen

 

  • Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise ab Lager oder ab Werk inklusive Verpackung. Montage und sonstige Kosten für Werkleistungen sind immer gesondert anhand der vereinbarten Preise gem. unserem Angebot, ersatzweise nach der ortsüblichen und angemessenen Vergütung zu vergüten.

 

  • Unsere Mitarbeiter sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn dies dem Besteller von unserer Geschäftsleitung vorher in Textform bestätigt wurde.

 

  • Die Zahlung des Bestellers ist sofort fällig. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät, regelmäßig wird der Verzug des Bestellers aber vorher nach allgemeinen Verzugsregeln eintreten. Uns stehen insbesondere die Rechte aus § 288 BGB zu, insbesondere der dort Verzugszins gem. Abs. 2 und die Pauschale gem. Abs. 5.

 

  • Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Bestellers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

  • Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller befugt.

 

4 Lieferung – Lieferzeit

 

  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

  • Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern, verändern die von uns genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

  • Ist nicht eine konkrete Sache Gegenstand des Vertrages, sind wir verpflichtet, eine Sache mittlerer Art und Güte aus der bedungenen Gattung zu liefern. Diese Verpflichtung zur Beschaffung einer solchen Sache begrenzt sich auf den Vorrat an unserem Lager oder Waren aus unserer Produktion. Produzieren wir die bedungene Ware nicht oder haben wir diese noch nicht geliefert erhalten, bleibt die Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt entsprechend im Falle eines Spezieskaufs von Waren, die wir noch nicht zu Eigentum erhalten haben. Für eine nicht von uns zu vertretene Nichtlieferung unseres Vorlieferanten haben wir nicht ein zu stehen. Dies gilt auch im Falle des nicht von uns zu vertretenen Lieferverzuges unseres Vorlieferanten.

 

  • Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

 

5 Lieferverzug

 

(1) Wir haften aus Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,

  • soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB ist;
  • sofern infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges das Interesse des Bestellers an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;
  • sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, das gilt auch für das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
  • sofern unser Verzug zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit des Bestellers geführt hat.

 

(2)  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden,

  • wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht;
  • soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

 

(3) Beruht unser Lieferverzug lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Anspruch des Bestellers auf 20 % des Lieferwertes begrenzt.

6 Gefährdung der Leistung/Insolvenz

(1) Wird nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistung des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern, bis die entsprechende Gegenleistung von dem Besteller bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist.

 

(2) Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Besteller trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.

 

(3) Ist der Besteller zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.

 

(4) Kündigen oder treten wir nach Absatz 2 oder 3 zurück, können wir von dem Besteller Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

 

7 Abnahme

 

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die für die Erfüllung des Vertrages durch uns erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Sache abzunehmen. Verletzt er diese Verpflichtung und kann er nicht nachweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft, ist er verpflichtet, uns den insoweit entstandenen Schaden, insbesondere Mehraufwendungen, zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

(2) Kommt der Besteller mit der Annahme des Vertragsgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder ordnungsgemäßer erster Lieferung durch uns in Verzug, können wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen.

 

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Liefervertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, für entgangenen Gewinn pauschal 10 % des vereinbarten Lieferpreises ersetzt zu verlangen. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, nachzuweisen, daß uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

8 Versand – Gefahrübergang

 

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt und Lieferung und Montage durch uns vereinbart ist, ist Lieferung „ab Lager“ oder „ab Werk“ vereinbart, also EXW Köln (Incoterms 2020).

 

  • Bestellen wir Transportleistungen, so erfolgen diese lediglich als zusätzlicher Service im Rahmen eines Versendungskaufes, der Erfüllungsort für die Lieferung, Troisdorf, bleibt davon unberührt. Im Falle einer grenzüberschreitenden Lieferung ist der Besteller für die Einfuhr, ihre Abwicklung und Kosten, insbesondere die Einfuhrgenehmigung und den Einfuhrzoll, ausschließlich selbst verantwortlich.

 

  • Transport‑, und alle sonstigen Verpackungen, außer Paletten, nehmen wir nicht zurück.

 

  • Eine Transportversicherung wird von uns nur abgeschlossen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

  • Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt.

9 Allgemeine Regeln bei Mängeln der Liefersache

 

(1) Wir haften für Mängel im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, soweit es sich um eine neue Liefersache handelt. Für gebrauchte Liefergegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen soweit wir nicht eine Garantie für die Abwesenheit des Mangels übernommen haben; vorbehalten bleibt im Falle eines Schadensersatzanspruches des Bestellers lediglich unsere Haftung für Schäden, die in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen.

 

(2) Sämtliche Mängelrechte des Bestellers sind davon abhängig, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB nachgekommen ist.

 

(3) Werbeangaben Dritter sind für uns nur verbindlich, wenn sie von dem Hersteller oder uns gebilligt wurden.

 

(4) Werden durch den Besteller Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns oder dem Hersteller nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

 

10 Nacherfüllung

 

(1) Ist die Sache mangelhaft, hat der Besteller zunächst lediglich das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen, sofern die Nacherfüllung uns nicht unzumutbar ist oder wir sie ernsthaft und endgültig verweigert haben.

 

(2) Die Nacherfüllung kann in einer Neulieferung der Sache oder der Nachbesserung (Reparatur) durch uns oder von uns eingeschaltete Dritte bestehen. Jeweils sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

 

(3) Wir sind berechtigt, eine von dem Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn die jeweils andere Art der Nacherfüllung um 15% geringere Kosten für uns verursacht. Der verbleibende Restwert der im Falle der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.

 

(4) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Lieferpreis zu einem angemessenen Teil beglichen ist. Wir sind auch berechtigt, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn die Kosten derselben den bedungenen Lieferpreis übersteigen. Haben wir den Mangel zu verschulden oder eine Garantie für die Abwesenheit des Mangels übernommen, können wir die Nacherfüllung insgesamt lediglich dann verweigern, wenn deren Kosten den bedungenen Lieferpreis um ein Drittel übersteigen. Der verbleibende Restwert der im Falle der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.

 

(5) Jegliche Nacherfüllung durch uns erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, es sei denn, wir hätten den Mangel ausdrücklich anerkannt. Unsere Techniker oder Monteure sind nicht berechtigt, einen Mangel anzuerkennen.

 

(6) Ist eine konkrete Sache Gegenstand dieses Vertrages, sind wir berechtigt, diese nachzubessern, sofern eine Reparatur durch uns oder von uns eingeschaltete Dritte möglich ist. Wir sind auch berechtigt, eine andere als die bedungene Sache nachzuliefern, wenn diese für die vertragsgegenständlichen Zwecke des Bestellers ebenso geeignet ist wie die bedungene Sache.

 

11 Weitergehende Rechte bei Mängeln

 

(1) Schlägt die Nacherfüllung gem. § 440 BGB fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter Beachtung der Regelungen der §§ 10, 11, 12 und 13 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen die Rechte aus § 437 Nr. 2 BGB (Rücktritt oder Minderung) oder § 437 Nr. 3 BGB (Schadensersatz) oder der entsprechenden Werkvertragsvorschriften geltend machen.

 

(2) Der Besteller ist bei unerheblichen Mängeln der Sache nicht berechtigt, Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Auch das Recht auf Herabsetzung des Lieferpreises ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.

 

12 Verjährung der Mängelrechte

(1) Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Sache verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung der Sache. Dies gilt auch für die Rechte des Bestellers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers oder wir haben den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

(2) Sind Gegenstand dieses Vertrages auch Rechte, so beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen des Bestellers mit der Einigung der Vertragsparteien über den Übergang dieser Rechte auf den Besteller.

13 Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung

(1) Eine von dem Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung muss mindestens 14 Tage betragen, sofern die Nacherfüllung nicht aus besonderen Gründen in kürzerer Zeit erfolgen muss. Die besonderen Gründe sind durch den Besteller nachzuweisen.

 

(2) Der Besteller hat auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nur dann das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn er dies bei Setzung der Nachfrist oder sonst eine angemessene Dauer vorher angekündigt hat.

 

(3) Setzt der Besteller mehrfach eine Frist zur Nacherfüllung, ist der Besteller während des Laufes dieser Frist nicht berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

14 Haftung

(1) Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen oder wir für die Erfüllung dieser Pflicht oder den durch die Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg eine Garantie übernommen hat. Dies gilt auch für entsprechende Handlungen unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.

 

(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

 

(3) Wir verfügen über eine Betriebshaftpflicht‑ und Produkthaftungsversicherung. Soweit diese eintritt, gilt der Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragraphen mit der Maßgabe nicht, dass der Schadensersatzanspruch in jedem Einzelfall auf insgesamt maximal € 1.500.000,– begrenzt ist.

 

(4) Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer grob fahrlässigen deliktischen Handlung unsererseits ist auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten entsprechend für deliktische Handlungen unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

 

15 Eigentumsvorbehaltssicherung

 

  • Wir behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist (soweit diese nicht nach dem Gesetz entbehrlich ist) berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefersache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

  • Der Besteller ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

  • Bei Pfändungen oder sonstigen Eintritten Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

16 Reparatur- und Montagetätigkeiten

 

(1) Soweit der Vertrag Montagen, Reparaturen oder sonstige Werkleistungen von uns anbetrifft, gelten die vorliegenden Lieferbedingungen entsprechend. Ergänzend gelten die Regelungen dieses Paragraphen.

 

(2) Für unsere Ansprüche gegen den Besteller aus Aufträgen im Sinne des Absatzes 1 bestellt der Kunde neben dem gesetzlichen Pfandrecht aus dem Auftrag auch ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Besteller an uns zur Reparatur oder sonstigen Bearbeitung übergebenen Gegenständen. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen von uns gegen den Kunden, die nicht direkt aus dem Reparaturauftrag stammen, ab. Der Besteller ist verpflichtet, uns seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann er keine Rechte daraus herleiten, wenn wir die Sache für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufs veräußern und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, uns bekannte Anschrift gesendet haben, sofern eine neue Anschrift für uns nicht durch Einwohnermeldeamtsauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

 

17 Datenschutz

(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.  

(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weiter gegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden. 

(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden. 

(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

 

18 Mediation

(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.

 

(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht.  Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.

 

(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.

 

(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung.  Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.

 

19 Gerichtsstand – Erfüllungsort

 

  • Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.

 

  • Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist – sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist – ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bremen, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei jedem anderen Gericht zu verklagen, welches aufgrund der europäischen Gerichtsstands– und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) oder anderer Rechtsvorschriften und internationaler Übereinkommen zuständig ist.

 

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus diesem Vertrag gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz (Deutsches Recht). Die Geltung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.